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 Mietbedingungen

Mietbedingungen
Firma Qross - Der Quadverleih
Ehinger Str. 7, 89601 Schelklingen

I. Fahrzeugbenutzung

1. Voraussetzung zur Führung des Mietfahrzeugs ist der Besitz einer Fahrerlaubnis Klasse B bzw. 3 (und jeder anderen Fahrerlaubnis, welche die Klasse B bzw. 3 beinhaltet), die auch nicht durch ein Fahrverbot eingeschränkt oder bedroht ist, sowie die geistige und körperliche Fahrtüchtigkeit des Mieters.

2. Zum Fahren des Mietfahrzeugs ist nur der im Mietvertrag genannte Fahrer berechtigt.

3. Der Mieter ist verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen für den Betrieb des Mietfahrzeugs zu beachten.

4. Dem Mieter ist nicht gestattet
- das Fahrzeug an Dritte weiterzugeben bzw. zu überlassen
- die aktive Teilnahme an Motorsportveranstaltungen
- das Befahren von Vereins- und Crossstrecken
- Fahrten ins Ausland, soweit nicht ausdrücklich vom Vermieter zuvor schriftlich gestattet
- die Mitnahme von Personen, Tieren und Sachen, soweit dies gegen gesetzliche Bestimungen bzw. Betriebserlaubnisvorschriften des angemieteten Fahrzeugs verstoßen
- Das Fahrzeug darf nur auf öffentlichen Straßen und Wegen gemäß STVO (mit Ausnahme von Bundesautobahnen), oder Privatgelände sofern hierzu die Erlaubnis des Eigentümers vorliegt, bewegt werden.
Der Mieter hat das Mietfahrzeug sorgsam zu behandeln, insbesondere die technischen Vorschriften, Betriebsanleitungen und Straßenverkehrsgesetze zu beachten, sowie um die Erhaltung besorgt zu sein. Dazu gehört die Überwachung der Verkehrs- und Betriebssicherheit (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Bremsfunktion, Kettendurchhang usw.) bei jedem Tankvorgang. Bei mehrtägiger Benutzung die Fahrzeugpflege, Abschmieren und Ölwechsel.
Der Mieter ist nicht berechtigt gewerbliche Personenbeförderung mit dem Mietfahrzeug durchzuführen. Es ist dem Mieter auch nicht gestattet das Mietfahrzeug zum Abschleppen anderer Fahrzeuge, zum Schleppen und/oder Transport sonstiger Sachen (mit Ausnahme von gemietetem Zubehör bzw. angemieteten Anbauteilen).

5. Das Fahrzeug wird in einem sauberen, technisch einwandfreien Zustand an den Mieter übergeben.

6. Bei einem evtl. Reparaturerfordernis ist der Mieter verpflichtet, die nächstgelegene Werkstatt aufzusuchen. Bei Reparaturen, die einen Kostenaufwand von über 30,00 € erfordern, muss vorher das Einverständnis des Vermieters vor Durchführung der Reparatur eingeholt werden.
Der Mieter haftet selbstständig, gesamtschuldnerisch und unbeschränkt für alle Verkehrs- und Ordnungsvergehen einschließlich aller daraus resultierenden Gebühren, Kosten und Strafen, die während des Mietvertragszeitraums durch den Mieter verursacht werden. Bei Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust oder Mietvertragsverletzungen haftet der Mieter nach den allgemeinen Haftungsregeln

7. Das Fahrzeug muss dann, wenn sich der Mieter von dem Fahrzeug entfernt, abgeschlossen werden.

8. Bei jedem Unfall ist der Mieter verpflichtet, die Polizei hinzuziehen und darauf zu bestehen, dass der Unfall protokolliert wird.
Der Mieter hat den Vermieter sofort bei einem Unfall zu benachrichtigen. Beweismittel, insbesondere Zeugen und Spuren sind zu sichern und die Namen und Adressen der Beteiligten zu notieren.
Dem Mieter ist es untersagt, gegenüber der Polizei und auch Dritten ein Schuldanerkenntnis abzugeben.


II. Rückgabe des Fahrzeuges

1. Das Mietfahrzeug ist von dem Mieter vor der Rückgabe wieder voll zu tanken (ausschließlich Super bleifrei).

2. Bei Rückgabe des Fahrzeugs in stark verschmutztem Zustand wird ein Reinigungsbeitrag von 20,00 € fällig, der mit der Kaution verrechnet wird.

3. Die Rückgabe des Fahrzeugs ist nur während der normalen Öffnungszeiten möglich, sofern nicht mit dem Vermieter etwas anderes vereinbart ist.
4. Die Rückgabe des Fahrzeugs darf nur am Ort des Betriebs des Vermieters und nur an einen vom Vermieter hierzu bevollmächtigten Mitarbeiter befolgen.

5. Die nicht vertragsgemäße und/oder rechtzeitige Rückgabe der Mietsache (Mietfahrzeug, und ggf. mitgemietetes Zubehör und/oder Anbauteile, sowie Fahrzeugpapiere, Schlüssel, Helme) am vereinbarten Rückgabeort, verpflichtet den Mieter zum Ersatz des dem Vermieter hieraus entstandenen Schaden.

6. Vor Überschreiten der vereinbarten Mietzeit muss der Vermieter vom Mieter benachrichtigt werden.
Bei Verspätung ist der Mieter verpflichtet, für jede angefangene Verspätungsstunde einen Betrag von 20,00 € zu bezahlen. Der Vermieter ist berechtigt, diese Verspätungskosten bei Rückzahlung der vereinbarten und bezahlten Kaution einzubehalten.

7. Wird die Mietsache vor dem vereinbarten Termin zurück gegeben, hat der Mieter keinen Anspruch auf die Teilweise oder gesamte Erstattung der Mietzahlung.


III. Versicherungsschutz / Haftung

1. Der Mieter haftet dem Vermieter bei Eintritt von Schäden am Mietfahrzeug (einschließlich Parkschäden) in vollem Umfang im Rahmen des § 249 BGB.

2. Für die Mietfahrzeuge besteht eine Haftpflicht- und Teilkaskoversicherung mit 300,00 € Selbstbehalt. Der Selbstbehalt ist im Schadensfall vom Mieter zu tragen und innerhalb von 14 Tagen zahlbar. Der Mieter muss für jeden weiteren Ausfalltag den vollen Tagesmietpreis bezahlen.


IV. Zahlungsbedingungen

1. Der Mietpreis schließt ein
- Kfz-Steuern
- Zulassungsgebühren
- Haftpflichtversicherungskosten
- Öl.

2. Sofern das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgegeben wird, erfolgt eine Betankung durch den Vermieter.
Der Vermieter ist berechtigt, den Tankaufwand zuzüglich eines Aufschlags von 5,00 € von der vom Vermieter eingezahlten Kaution einzubehalten.

3. Der Mietpreis für die vereinbarte Mietzeit ist bei Anmietung sofort fällig.

4. Der Mieter verpflichtet sich, an den Vermieter eine Kaution von 100,00 € zu entrichten.


V. Schlussbestimmungen

1. Nebenabreden zu diesem Vertrag bedürfen der Schriftform.

2. Sollte eine einzelne Bestimmung dieses Vertrages und der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.

3. Es gilt für diesen Vertrag und seine Durchführung deutsches Recht.

4. Erfüllungsort und Gerichtsstand hinsichtlich aller Ansprüche aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist der Sitz des Vermieters.

Stand 03/2009